Stutenbesitzer, welche die Hengste des Gestüts Altmarkhof zur Bedeckung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen die nachstehend aufgeführten Deckbedingungen an, die dem Stutenbesitzer oder seinem Beauftragten vor der ersten Bedeckung bekannt gegeben werden.
Deckhygiene
Zur Bedeckung werden nur Stuten mit tierärztlicher Cervix-Tupferprobe zugelassen, die während der Rosse entnommen sein muss. Sie darf nicht älter als 3 Wochen sein und muss nach der zweiten erfolglosen Bedeckung erneuert werden.
Einstellbedingungen
1. Die zu bedeckende Stute ist ohne hinteren Beschlag anzuliefern. Die Hengsthalterin ist berechtigt, ggf. Hintereisen auf Kosten des Stutenbesitzers abnehmen zu lassen. Kranke Stuten oder Stuten aus kranken Beständen werden nicht angenommen.
2. Die Hengsthalterin ist berechtigt und bevollmächtigt bei Erkrankung und Verletzung einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute / des Fohlens zu beauftragen. Die Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.
3. Das Stallgeld beträgt 8 € bei Stuten ohne Fohlen und 9 € bei Stuten mit Fohlen bei Fuß. Bleibt eine Stute bis zur endgültigen Feststellung der Trächtigkeit am 100. Tag, reduziert sich das Stallgeld auf täglich 6.50 € bzw. 7.50 €, alternativ bei Weidegang auf 5 € (nur möglich für Hengste, die auf dem Gestüt Altmarkhof stationiert sind).
4. Die Stuten müssen aktuelle Virusabort- und Influenza-Impfungen nachweisen. Der Equidenpass verbleibt für die Dauer des Aufenthalts der Stute bei der Hengsthalterin.
Allgemeine Bedingungen
1. Das Deckgeld ist bei Stuten, die täglich zur Bedeckung gebracht werden vor dem ersten Sprung, bei Stuten, die im Gestüt/auf der Deckstelle verbleiben spätestens bei Abholung zu entrichten. Dies gilt auch für das Stallgeld.
Tiefgefriersperma (TG) wird nur gegen Vorauszahlung geliefert.
Die Kosten des Versandes von TG sind vom Stutenbesitzer zu tragen, ebenso die Rücksendung unbenutzter Pailletten.
2. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der Decksaison vom 1.2. bis zum 15.8. des Jahres.
3. über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes. Sollte für die Stute ein vorbereiteter Deckschein des Zuchtverbandes vorliegen, so ist dieser mitzubringen. Zur Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des Abstammungsnachweises (Kopie) der Stute erforderlich.
4. Kosten für Follikelkonrollen, Trächtigkeitsuntersuchungen, Besamungen, Ultraschall-Untersuchungen etc. gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.
5. Zur Sicherheit des Hengstes werden Hilfsmittel wie z.B. Deckstrick ausdrücklich gestattet.
6. Hengste, die im Sport eingesetzt oder stark frequentiert werden, decken nur nach Follikelkontrolle.
Sonderkonditionen
1. Bringt ein Besitzer mehrere Stuten zur Bedeckung, so erhält er ab der zweiten und jeder weiteren Stute einen Rabatt auf die Decktaxe.
2. Sollte eine Stute nach Bedeckung nicht tragend geworden sein, so gewähren wir in der darauf folgenden Decksaison 50% Rabatt auf die Decktaxe. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Im Falle von Nichtträchtigkeit einer Stute ist bis spätestens 30.9. der jeweiligen Decksaison eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung vorzulegen. Andernfalls verfällt der Rabatt für die nächste Decksaison.
3. Steht ein Hengst im Verlauf der Decksaison oder bei einer Nachbedeckung im Folgejahr nicht zur Verfügung, so kann der Stutenbesitzer entweder auf Tiefgefriersperma oder auf einen anderen Hengst des Gestüts ausweichen.
Haftung
1. Der Eigentümer/Besitzer der eingestellten Stute versichert, dass das Risiko aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und 834 BGB) abgedeckt ist. Er verpflichtet sich, das Gestüt und seine Nebenstelle von allen Ersatzansprüchen freizustellen.
2. Die Haftung des Gestüts Altmarkhof und seiner Nebenstelle für Schäden, die an der Stute oder an ihrem Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden oder Verletzungen, die beim Stutenbesitzer/Eigentümer oder deren Beauftragten entstehen. Dies gilt auch für etwaige, durch den Hengst auf die Stute übertragenen Krankheiten und deren Folgen, sowie für Verletzungen durch den Deckakt. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus den § 833 und § 834 BGB, auch für sämtliche Personen, die aus Anlass des Deckaktes oder der Einstellung für das Gestüt tätig werden (§ 278 und § 831 BGB) ausgeschlossen.
Anerkennung der Gestütsbedingungen und Erfüllungsort
Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Einstellung erfolgt oder die Stute zum Hengst geführt wird. Beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Gestüts Altmarkhof (Wittingen), bzw. seiner Nebenstelle in Dresden-Pappritz.
Stand Feb.2006 |